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20.10.2011
Änderungen für die Forstwirtschaft durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011
Die wichtigsten Änderungen für die Forstwirtschaft kurz gefasst:
1. Neufassung des § 34b EStG ab VZ 2012
- Gewinne aus ordentlicher Holznutzung unterliegen immer dem vollen Steuersatz.
- Für die außerordentlichen Holznutzungen (z.B. Kalamitätsnutzungen) kann vom ersten Festmeter an der halbe Steuersatz in Anspruch genommen werden. Die bisherigen nutzungssatzbezogenen Unterscheidungen (innerhalb und außerhalb des Nutzungssatzes) entfallen.
- Der Viertelsteuersatz kann für jene außerordentlichen Holznutzungen in Anspruch genommen werden, die den Umfang des Nutzungssatzes übersteigen (nur hier wird der Nutzungssatz entsprechend den bisherigen Regelungen noch benötigt).
- Darüber hinaus gilt der Viertelsteuersatz für sämtliche Kalamitätsnutzungen, wenn für das jeweilige Jahre eine Einschlagsbeschränkung nach dem Forstschädensausgleichsgesetz angeordnet wurde, oder die Bundesregierung dies zur Anwendung bringt, nach besonderen Schadensereignissen.
2. Betriebsausgabenpauschale nach § 51 EStDV
- Neue 50-Hektargrenze: Die Betriebsausgabenpauschale darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 ha nicht übersteigt.
- Absenkung der Betriebsausgabenpauschale: Absenkung von 65% auf 55% aus der Verwertung eingeschlagenen Holzes. Absenkung von 40% auf 20 % aus der Verwertung stehenden Holzes.
- Die Betriebsausgabenpauschale gilt nur für die Einnahmen aus der Holznutzung (also nicht für z.B. Forstbetriebsbeihilfen, etc.).
- Wiederaufforstungskosten: Die Wiederaufforstungskosten sind zukünftig neben der Betriebsausgabenpauschale als Betriebsausgaben gesondert berücksichtigungsfähig.
- Die neue 50 ha-Grenze, sowie die Absenkung der Betriebsausgabenpauschale gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.
Beispiel:
- Grünlandbetrieb mit Forst ab 01.05.2012
- „normale“ Landwirtschaft mit Forst ab 01.07.2012
- Reine Forstbetriebe ab 01.10.2012
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